Bekanntmachung


Sonntagsruhe!
Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen


Aus gegebener Veranlassung weisen wir die Bevölkerung noch einmal darauf hin, dass bei dem Betrieb von Rasenmähern und anderen lärmerzeugenden Geräten und Maschinen nach den Bestimmungen des § 8 Landes-Immissionsschutzgesetz bestimmte Ruhezeiten zu beachten sind.
Der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten ist danach an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig unzulässig. Das Betriebsverbot am Mittag gilt jedoch nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden.
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen in der Mittagszeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 17.00 bis 9.00 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden.
In Industrie- und Gewerbegebieten gelten die Betriebsverbote nicht.
Weiterhin weisen wir darauf hin, dass nach § 3 Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage Tage allgemeiner Arbeitsruhe sind. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen.

Wehr, 25.02.2021
Dr. Melanie Hilger, Ortsbürgermeisterin

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